Futtermittelverordnung leicht gemacht: Wie der Leitfaden des BMEL das Leben von Hunde- und Katzenfutterherstellern erleichtert
Die Kennzeichnung von Futtermitteln ist ein essentielles Element, um Transparenz und Sicherheit für Verbraucher und Unternehmen zu gewährleisten. Allerdings ist es nicht einfach, gerade wenn jemand als Inverkehrbringer eines Hunde- oder Katzenfutters frisch durchstartet, sich durch die Gesetzestexte der Futtermittelverordnung und das Dickicht der Futtermittelkennzeichnungen zu schlagen.
Was hat denn nun auf den Etiketten zu stehen? Wie hat die Deklaration genau auszusehen? Was geht gar nicht? Der "Leitfaden zur Kennzeichnung von Futtermitteln" vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), bietet hierbei eine grundlegende Orientierung. Lassen Sie uns diesen einmal gemeinsam unter die Lupe nehmen!
Der Leitfaden des BMEL in Kürze
Der Leitfaden richtet sich an Futtermittelunternehmer, Verantwortliche für die Kennzeichnung sowie den in der amtlichen Futtermittelkontrolle tätigen Personen.
Er soll als Orientierungshilfe für die Durchführung der Vorschriften zur Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln nach der Futtermittelverordnung (FMV) dienen.
Dabei behandelt er u.a. die Ziel- und Rechtsgrundlagen, die Anforderungen an Kennzeichnung und Aufmachung und die Kennzeichnung von Einzel- und Mischfuttermitteln. Er greift spezielle Angaben (auch für Diätfuttermittel) auf und bietet diverse praktische Anhänge (u.a. Glossar, Kennzeichnungsbeispiele, Toleranzen).
Ein besonderer Fokus des Leitfadens liegt auf den Anforderungen, Verantwortlichkeiten und speziellen Angaben im Zusammenhang mit der Tierfutter-Kennzeichnung. Hierbei bietet er eine detaillierte Orientierungshilfe mit zahlreichen Praxisbeispielen. Blicken wir auf diesen Abschnitt mal etwas genau!
Was Hersteller über die Anforderungen an die Vorschriften und Verantwortlichkeiten bei Tierfutter-Kennzeichnung wissen müssen
In Bezug auf die Kennzeichnung und Aufmachung von Tierfutter erfahren wir im Abschnitt “Anforderungen an die Kennzeichnung und Aufmachung sowie Verantwortlichkeiten”, welche verschiedenen Vorschriften zu beachten sind. Gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 dürfen Sie als Tierfutterhersteller die Verbraucher nicht durch clevere Verpackungen oder auffällige Werbung täuschen. Artikel 11 der FMVV legt ebenfalls spezifische Anforderungen fest, um sicherzustellen, dass Tierhalter weder durch die Etikettierung noch durch die Präsentation des Futters in die Irre geführt werden.
Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?
Der Verwendungszweck des Futters muss klar erkennbar sein, egal ob es sich um Alleinfutter oder Ergänzungsfutter handelt. Die Informationen über das Futter müssen richtig, eindeutig und transparent sein – von der Art des Futters über Herstellungsverfahren bis zur Zusammensetzung. Mehr detaillierte Informationen zum Thema finden Sie im Beitrag: Auf dem Teller unserer pelzigen Freunde: Die essenzielle Rolle korrekter Kennzeichnungen und Werbeaussagen bei Tierfuttermitteln.
Weiter wird erwähnt, dass diese Anforderungen für alle Informationsmedien, die Ihr Unternehmen kontrolliert, gelten, inklusive dem Internet.
Praxisnahe Beispiele zum besseren Verständnis der Futtermittelverordnung
Das Praktische am Leitfaden sind seine vielfältigen Beispiele aus der Praxis. Das sieht bei der Definition für ein Alleinfuttermittel für Hunde so aus:
Bildquelle: BMEL
Wie Sie sehen, ist genau definiert, wie die Kennzeichnungselemente auszusehen haben. In der zweiten Spalte ist vorgegeben, wie die Deklaration auf dem Etikett aussehen muss. Wie die analytischen Bestandteile zu sein haben, dass die Zusatzstoffe je Kilogramm angegeben werden oder wie das Mindesthaltbarkeitsdatum formuliert sein sollte. In der 3. Spalte sehen Sie, auf welcher Rechtsgrundlage das Ganze basiert. Und in Spalte 4 steht die konkrete Fundstelle im Leitfaden, wo Sie die Vorgaben im Detail finden.
Schauen wir zum Beispiel auf den Punkt “Analytische Bestandteile" in Spalte 2 der Abbildung. Folgen wir den Anweisungen der Fundstelle in Spalte 4 erfahren wir in vereinfachten Worten, dass der Feuchtegehalt des Futtermittels angegeben werden muss, falls er folgende Werte übersteigt:
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5 % bei Mineralfuttermitteln, die keine organischen Stoffe enthalten,
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7 % bei Milchaustausch-Futtermitteln und anderen Mischfuttermitteln mit einem Anteil eines Milcherzeugnisses von mehr als 40 %,
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10 % bei Mineralfuttermitteln, die organische Stoffe enthalten,
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14 % bei anderen Futtermitteln.
Mit diesen vereinfachten Formulierungen im Gegensatz zu den Texten der Futtermittelverordnung können wir arbeiten, oder?
Leitfaden des BMEL: Ein nicht perfekter, aber zugänglicher Weg zur Einhaltung von Futtermittelvorschriften
Der Leitfaden des BMEL ist zwar nicht perfekt - er wurde 2021 zuletzt aktualisiert - wobei sich in der Zwischenzeit der ein oder andere Gesetzestext geändert hat. Dennoch finde ich, dass der Leitfaden in mancher Hinsicht etwas zugänglicher und angenehmer zu lesen ist als die Originaltexte der Gesetzesverordnung. Es ist ein Schritt in Richtung größerer Klarheit und bietet zumindest eine Basis, auf der wir aufbauen und von der wir lernen können. Er bringt uns unserem Ziel näher, die Qualität und Sicherheit von Futtermitteln sicherzustellen.
Da die Einhaltung von Kennzeichnungsvorschriften unerlässlich ist, bedeutet das für Inverkehrbringer und Futterhersteller stets auf dem Laufenden zu bleiben und die Ressourcen zu überprüfen.
Mein Tipp: Auch wenn Sie diesen Leitfaden als Startpunkt verwenden, lassen Sie Ihr Etikett stets von einem Experten wie mir überprüfen, bevor es in den Druck geht. Der Teufel steckt oft im Detail, und eine Expertenmeinung kann Ihnen dabei helfen, kostspielige Fehler oder Revisionen in der Zukunft zu vermeiden.
Lassen Sie uns in Kontakt kommen.
Dr. Melanie Thes
Fachtierärztin für Tierernährung & Diätetik & externe Fachberaterin für Futtermittelunternehmen
08135/ 99 99 855